Angesichts der den Anwälten auch bei tiefen Streitwerten obliegenden Sorgfaltspflichten erscheint die der Beklagten zugesprochene An-waltskostenentschädigung von Fr. 376.60 (inkl. Auslagen und Fr. 26.60 MWST) zwar als relativ niedrig. In Berücksichtigung des geringen Streitwerts, der kurzen Rechtsschrift vor der Vorinstanz und des Umstands, dass es sich um einen einfachen Fall handelte, hat die Vorin-stanz ihr Ermessen nicht verletzt, zumal die zugesprochene Entschädigung sehr nahe bei der Minimalgebühr der obergerichtlichen Kostenverordnung liegt.