Die Anwendung von Bundesrecht durch die Vorinstanz steht daher - entgegen den Ausfüh-rungen der Beklagten in der Beschwerdeschrift - im Einklang mit der oben dargelegten bun-desgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorinstanz war demnach nicht an die Minimalgebühr von Fr. 400.-- gemäss § 56 KoV gebunden. Angesichts der den Anwälten auch bei tiefen Streitwerten obliegenden Sorgfaltspflichten erscheint die der Beklagten zugesprochene An-waltskostenentschädigung von Fr. 376.60 (inkl. Auslagen und Fr. 26.60 MWST) zwar als relativ niedrig.