Eine solche Beurteilung erfolgt in Anwendung von Bundesrecht (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG), weshalb der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen ist, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. Die sich aus einem solchen Tarif ergebende Ent-schädigung muss den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden (BGE 119 III 68 E. 3b S. 69; BGE vom 25.8.2005 [5P.86/2005] E. 3.1). Die Anwendung von Bundesrecht durch die Vorinstanz steht daher - entgegen den Ausfüh-rungen der Beklagten in der Beschwerdeschrift - im Einklang mit der oben dargelegten bun-desgerichtlichen Rechtsprechung.