Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegen-den Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (BGE 119 III 68 E. 3a S. 69, unter Hinweis auf BGE 113 III 110 E. 3b). Angemessen entschädigt ist der Anwalt dann, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwor-tung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt werden. Eine solche Beurteilung erfolgt in Anwendung von Bundesrecht (Art.