In Frage steht die Kostenfestsetzung in einem Rechtsöffnungsverfahren. Bei den in Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG vom 23. September 1996 (SR 281.35) genannten Streitigkeiten, zu denen auch die Rechtsöffnung gehört, kann der Richter der obsiegenden Partei für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zuspre-chen. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegen-den Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (BGE 119 III 68 E. 3a S. 69, unter Hinweis auf BGE 113 III 110 E. 3b).