Aus den Erwägungen: Das Obergericht prüft die Angemessenheit der Kostennote im Kostenbeschwerdeverfahren selbständig und nicht bloss unter dem Gesichtspunkt offenkundiger Gesetzesverletzung. Dabei pflegt es allerdings nur einzugreifen, wenn die Vorinstanz den Rahmen des ihr zuste-henden Ermessens verletzt hat (LGVE 1981 I Nr. 32; Max. XI Nr. 644). In Frage steht die Kostenfestsetzung in einem Rechtsöffnungsverfahren.