Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 376.60 zu bezahlen. Mit Kostenbeschwerde vom 19. September 2005 focht die Beklagte die Höhe der Anwaltskostenentschädigung an. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: Das Obergericht prüft die Angemessenheit der Kostennote im Kostenbeschwerdeverfahren selbständig und nicht bloss unter dem Gesichtspunkt offenkundiger Gesetzesverletzung.