62 Abs. 1 GebV SchKG; § 56 KoV. Die Anwaltskostenentschädigung richtet sich im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; dabei ist der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. ====================================================================== Im Rechtsöffnungsgesuch verlangte der Kläger die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 202.--. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 376.60 zu bezahlen.