153 SchKG). Daraus folgt, dass die fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Miteigentümer die Fortsetzung der Betreibung für so lange hemmt, als diese Zustellung nicht erfolgt und ein allfälliger Rechtsvorschlag des Dritten nicht beseitigt ist. Die gegenüber dem Schuldner erfolgten Schritte bleiben indessen gültig, da der Schuldner und der Dritteigentümer ihre Rechte un-abhängig voneinander wahren können. Der Einwand der Nichtigkeit der Betreibung erweist sich damit als unzutreffend. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 2. November 2005 (SK 05 112) |