Stellt sich erst nach Stellung des Ver-wertungsbegehrens heraus, dass das verpfändete Grundstück im Eigentum eines Dritten steht, ist dem Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen (Art. 100 VZG). Solange der Dritte keinen Zahlungsbefehl erhalten hat und sein Rechtsvorschlag nicht beseitigt ist, kann keine Verwertung stattfinden (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu Art. 153 SchKG).