Es ist in diesem Zusammenhang die Rede vom "System der doppelten Betreibung". Das Verfahren läuft allerdings unter einer einzi-gen Betreibungsnummer, wobei jedoch nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefeh-le sämtliche Betreibungshandlungen auch gegenüber dem Dritteigentümer zu erfolgen ha-ben. Sowohl der Schuldner als auch der Dritte können ihre Rechte separat geltend machen (Bernheim/Känzig, a.a.O., N 30 zu Art. 153 SchKG). Stellt sich erst nach Stellung des Ver-wertungsbegehrens heraus, dass das verpfändete Grundstück im Eigentum eines Dritten steht, ist dem Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen (Art.