153 SchKG). Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erhalten Dritteigentümer die Stellung von Mitbetriebenen. Sie können wie der Schuldner mit Rechtsvorschlag die sich aus dem Zivil-recht ergebenden Einreden geltend machen und Bestand, Umfang und Fälligkeit der Forde-rung sowie des Pfandrechts bestreiten. Die Dritteigentümer sind dem Schuldner nicht nur im Einleitungsverfahren, sondern auch im anschliessenden Verwertungsverfahren weitgehend gleichgestellt. Die Verfahrensschritte, welche den Schuldner und den Dritteigentümer betref-fen, erfolgen weitgehend unabhängig voneinander. Es ist in diesem Zusammenhang die Rede vom "System der doppelten Betreibung".