Dieser Einwand wurde vom Obergericht verworfen. Aus den Erwägungen: Dass die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Pfandgrundstücks ist, lässt sich den vorliegenden Urkunden nicht entnehmen, gilt aber als unbestritten, da die Klägerin keine Vernehmlassung eingereicht hat. Die Frage kann indes offen bleiben. Denn selbst wenn die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Pfandgrundstückes wäre, liesse sich aus die-sem Umstand nicht ableiten, die Betreibung sei nichtig. Wem gemeinschaftliches Eigentum an der Pfandsache zukommt, gilt als Dritteigentümer im Sinne von Art. 153 Abs. 2 SchKG, dem ein Zahlungsbefehl zuzustellen ist (Bernheim/Känzig, Basler Komm., N 10 zu Art. 153 SchKG).