26 EuGVÜ/LugÜ). Wegen des inhaltlichen Überprüfungsverbots kann die angeführte, zweifellos schwierige Lebenssituation des Beklagten im Rahmen der internationalen Zwangsvollstre-ckungsverfahren nicht mehr in den vorliegenden Entscheid einbezogen werden. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 12. Dezember 2005 (SK 05 100) |