Nach dieser Bestimmung darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (sog. Verbot der révision au fond). Der Entscheid muss materiell so hingenommen werden, wie er ergangen ist. Die vorliegend gerügten Verfahrensfehler (vor allem Verletzung des rechtlichen Gehörs, Vertei-digungsrechte) dürfen nach der Konzeption des LugÜ nur unter dem Blickwinkel der Versa-gungsgründe von Art. 27 Ziff. 1 oder 2 LugÜ berücksichtigt werden (Walter, a.a.O., S. 385; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N 3 zu vor Art. 26 EuGVÜ/LugÜ).