Gerade dies liegt im Wesen bzw. ist Folge der Bestellung eines Kurators nach österreichischem Recht. Eine derartige Parteivertretung bzw. Ersatzzustellung ist jedenfalls nach schweizeri-schem Recht nicht derart ungewöhnlich und stossend, dass ein Verstoss gegen den formel-len Ordre public angenommen werden muss. 5.3. Soweit der Beklagte schliesslich geltend macht, durch mangelhafte Zustellung seien Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK direkt verletzt, kann auf diese Rügen nicht eingetreten wer-den, da ihnen Art. 29 LugÜ entgegensteht. Nach dieser Bestimmung darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (sog. Verbot der révision au fond).