In einem Zivilprozess ist die Vertretung einer Partei durch einen Rechtsvertreter, der ausschliesslich, d.h. für und an-stelle der Partei handelt, durchaus üblich. Das rechtliche Gehör des Beklagten und dessen Mitwirkung im Prozess wurde mithin durch den Kurator effektiv wahrgenommen, auch wenn der Beklagte selber persönlich nicht anwesend sein konnte und auch von dessen Einsetzung nichts wusste. Ein höchstpersönliches Tätigwerden des Beklagten neben dem der Parteiver-tretung ist - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - nicht zwingend. Gerade dies liegt im Wesen bzw. ist Folge der Bestellung eines Kurators nach österreichischem Recht.