Eine Verletzung "fundamentaler Rechtsgrundsätze, die mit der Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar" ist (BGE 116 II 634 E. 4 S. 636; 120 II 155 E. 6a S. 166), kann jedenfalls nicht ausgemacht werden. Dazu kommt, dass der Beklagte, wie oben erwähnt, durch den Kurator ja rechtsgenüglich vertreten war. In einem Zivilprozess ist die Vertretung einer Partei durch einen Rechtsvertreter, der ausschliesslich, d.h. für und an-stelle der Partei handelt, durchaus üblich.