Ein Verstoss gegen den prozessualen Ordre public wird angenommen, wenn eine Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZBJV 128 [1992] S. 293). Der Beklagte führt ins Feld, durch unterbliebene Zustel-lung an ihn persönlich sei das rechtliche Gehör in diesem Sinne verletzt worden. Nachdem es aber dem schweizerischen Prozessrecht nicht unbekannt und mit ihm nicht unverträglich ist, dass Urteile nicht persönlich zugestellt (sondern amtlich publiziert) werden, oder die Zu-stellung schlicht unterbleibt, ist darin noch kein Widerspruch zum Ordre public zu erblicken