5.2. Des Weiteren wird vom Beklagten gerügt, es liege auch ein Verstoss gegen Art. 27 Ziff. 1 LugÜ - d.h. eine Verletzung des prozessualen Ordre public - vor, weil der Beklagte sich infolge der Zustellung an den Kurator nie persönlich habe verteidigen können und da-durch seine prozessualen Mitwirkungsrechte missachtet worden seien. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Ein Verstoss gegen den prozessualen Ordre public wird angenommen, wenn eine Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZBJV 128 [1992] S. 293).