396 ff.). Es obliegt sodann dem Kurator, im Prozess die Verteidigungsrechte des Beklagten wahrzunehmen. Wie der Beklagte selber zugesteht, hat dieser denn auch die "rechtliche Seite der Angelegenheit vertreten". Die Zu-stellung erfolgte an den Kurator im Übrigen unbestrittenermassen auch rechtzeitig im Sinne des LugÜ, so dass diesem genügend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung des Beklagten verblieb. Art. 27 Ziff. 2 LuGÜ ist somit nicht verletzt. 5.2. Des Weiteren wird vom Beklagten gerügt, es liege auch ein Verstoss gegen Art.