Die Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung im Sinne des LugÜ ordnungsgemäss und rechtzeitig erfolgt sei, und ob auch eine Ersatzzustellung an einen Kurator wirksam ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaates, mithin nach österreichischem Recht (Gerhard Walter, Internationa-les Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 390). Nach § 116 österrei-chische ZPO ist die Bestellung eines Kurators, der durch den Richter - und möglicherweise ohne Wissen und Willen des Beklagten - bestimmt wird, zulässig und gilt als ordnungsge-mässe Ersatzzustellung (Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Zürich 1997, S.