Es ist unbestritten, dass das klageeinleitende Schriftstück sowie das Ur-teil des Bezirksgerichts X. dem Kurator des Beklagten zugestellt wurden und dass sich der Beklagte in das Verfahren in Österreich nicht eingelassen hatte. Die Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung im Sinne des LugÜ ordnungsgemäss und rechtzeitig erfolgt sei, und ob auch eine Ersatzzustellung an einen Kurator wirksam ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaates, mithin nach österreichischem Recht (Gerhard Walter, Internationa-les Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 390).