Gemäss dieser Bestimmung wird eine auslän-dische Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte. Es ist unbestritten, dass das klageeinleitende Schriftstück sowie das Ur-teil des Bezirksgerichts X. dem Kurator des Beklagten zugestellt wurden und dass sich der Beklagte in das Verfahren in Österreich nicht eingelassen hatte.