Eine Zustellung an den Kurator genüge zwar nach österreichischem Recht, jedoch verstosse eine Vollsteckbarerklärung des öster-reichischen Urteils gegen Art. 27 Ziff. 2 LugÜ. Gemäss dieser Bestimmung wird eine auslän-dische Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte.