Der Beklagte rügt vorab, das Urteil des Bezirksgerichts X. sei ihm nie zugestellt worden. Auch vom ganzen, dem Urteil vorangehenden Verfahren habe er nie Kenntnis gehabt. Er habe sich daher nie wirksam verteidigen können. Der vom Bezirksgericht X. eingesetzte Ku-rator Dr. Y. habe auch nie Kontakt mit ihm gehabt. Eine Zustellung an den Kurator genüge zwar nach österreichischem Recht, jedoch verstosse eine Vollsteckbarerklärung des öster-reichischen Urteils gegen Art.