Mit Entscheid vom 2. August 2005 erklärte der Amtsgerichtspräsident das Urteil des Bezirks-gerichts X. (Österreich) vom 21. Juli 1998, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, der Kläge-rin u.a. öS 856'870.00 zu bezahlen, als vollstreckbar und erteilte dem Kläger die definitive Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Rekurs und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts X. sei als in der Schweiz nicht vollstreckbar zu erklären, und in der Betreibung sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Die Schuldbetreibungs- und Kon-kurskommission wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: 5.1. Der Beklagte rügt vorab, das Urteil des Bezirksgerichts X. sei ihm nie zugestellt worden.