Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden. ====================================================================== Mit Entscheid vom 2. August 2005 erklärte der Amtsgerichtspräsident das Urteil des Bezirks-gerichts X. (Österreich) vom 21. Juli 1998, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, der Kläge-rin u.a. öS 856'870.00 zu bezahlen, als vollstreckbar und erteilte dem Kläger die definitive Rechtsöffnung.