Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV. Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Urteils. Ob eine Zustellung ordnungsgemäss und rechtzeitig im Sinne des LugÜ erfolgt ist und ob eine Ersatzzustellung zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaats. Wirksame Ersatzzustellung an einen Kurator nach österreichischem Recht. Keine Verletzung des prozessualen Ordre public.