{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-05-100_2005-12-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2599", "Checksum": "d7d651628ed7c8c85346d16386c88d06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 05 100", "2005 I Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.12.2005 SK 05 100 (2005 I Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV. Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Urteils. Ob eine Zustellung ordnungsgemäss und rechtzeitig im Sinne des LugÜ erfolgt ist und ob eine Ersatzzustellung zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaats. Wirksame Ersatzzustellung an einen Kurator nach österreichischem Recht. Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "1820f8a2f36c760695c6c546ac5dafdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.12.2005 SK 05 100 (2005 I Nr. 43)\nRegeste:\nArt. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV. Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Urteils. Ob eine Zustellung ordnungsgemäss und rechtzeitig im Sinne des LugÜ erfolgt ist und ob eine Ersatzzustellung zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaats. Wirksame Ersatzzustellung an einen Kurator nach österreichischem Recht. Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Beklagte selber persönlich nicht anwesend sein konnte und auch von dessen Einsetzung nichts wusste. Ein höchstpersönliches Tätigwerden des Beklagten neben dem der Parteiver-tretung ist - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - nicht zwingend. Gerade dies liegt im Wesen bzw. ist Folge der Bestellung eines Kurators nach österreichischem Recht. Eine derartige Parteivertretung bzw. Ersatzzustellung ist jedenfalls nach schweizeri-schem Recht nicht derart ungewöhnlich und stossend, dass ein Verstoss gegen den formel-len Ordre public angenommen werden muss. 5.3. Soweit der Beklagte schliesslich geltend macht, durch mangelhafte Zustellung seien Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK direkt verletzt, kann auf diese Rügen nicht eingetreten wer-den, da ihnen Art. 29 LugÜ entgegensteht. Nach dieser Bestimmung darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (sog. Verbot der révision au fond). Der Entscheid muss materiell so hingenommen werden, wie er ergangen ist. Die vorliegend gerügten Verfahrensfehler (vor allem Verletzung des rechtlichen Gehörs, Vertei-digungsrechte) dürfen nach der Konzeption des LugÜ nur unter dem Blickwinkel der Versa-gungsgründe von Art. 27 Ziff. 1 oder 2 LugÜ berücksichtigt werden (Walter, a.a.O., S. 385; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N 3 zu vor Art. 26 EuGVÜ/LugÜ). Wegen des inhaltlichen Überprüfungsverbots kann die angeführte, zweifellos schwierige Lebenssituation des Beklagten im Rahmen der internationalen Zwangsvollstre-ckungsverfahren nicht mehr in den vorliegenden Entscheid einbezogen werden. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 12. Dezember 2005 (SK 05 100) |"}