{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-05-100_2005-12-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2599", "Checksum": "d7d651628ed7c8c85346d16386c88d06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 05 100", "2005 I Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.12.2005 SK 05 100 (2005 I Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV. Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Urteils. Ob eine Zustellung ordnungsgemäss und rechtzeitig im Sinne des LugÜ erfolgt ist und ob eine Ersatzzustellung zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaats. Wirksame Ersatzzustellung an einen Kurator nach österreichischem Recht. Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:05", "Checksum": "1820f8a2f36c760695c6c546ac5dafdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.12.2005 SK 05 100 (2005 I Nr. 43)\nRegeste:\nArt. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV. Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Urteils. Ob eine Zustellung ordnungsgemäss und rechtzeitig im Sinne des LugÜ erfolgt ist und ob eine Ersatzzustellung zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaats. Wirksame Ersatzzustellung an einen Kurator nach österreichischem Recht. Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |\n| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |\n| Entscheiddatum: | 12.12.2005 |\n| Fallnummer: | SK 05 100 |\n| LGVE: | 2005 I Nr. 43 |\n| Leitsatz: | Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV. Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Urteils. Ob eine Zustellung ordnungsgemäss und rechtzeitig im Sinne des LugÜ erfolgt ist und ob eine Ersatzzustellung zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaats. Wirksame Ersatzzustellung an einen Kurator nach österreichischem Recht. Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}