Weshalb gestohlene Titel nicht gleich wie Titel unbekannter Inhaber behandelt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Die Löschungen im Grundbuch werden vorgenommen, damit für den Ersteigerer und auch im Grundbuch klare Verhältnisse bestehen. Die Bestimmungen der VZG und der KOV gehen als Spezialbestimmungen der allgemeinen Bestimmung des Art. 981 OR über die Kraftloserklärung vor. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 18. November 2004 (SK 04 95) |