Bei der Zuteilung des Pfanderlöses wird auf das rechtskräftige Lastenverzeichnis abgestellt. Wie das Konkursamt mitteilt, wurden vorliegend keine der im Lastenverzeichnis zugelassenen Grundpfandrechte überbunden. Sie werden deshalb, sobald die Steigerung rechtskräftig ist, im Grundbuch gelöscht (Art. 74 Abs. 1 KOV). Da die Inhaber der gestohlenen Grundpfandverschreibungen unbekannt sind, ist ihnen durch öffentliche Publikation anzuzeigen, dass die Veräusserung oder Verpfändung dieser Titel als Betrug strafbar wäre (Art. 69 VZG; Art. 74 KOV). Weshalb gestohlene Titel nicht gleich wie Titel unbekannter Inhaber behandelt werden sollen, ist nicht ersichtlich.