Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich, weshalb dieses neu vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin an der Rechtskraft der Steigerungsbedingungen nichts ändert. Im Übrigen ist der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin auch Verwaltungsratspräsident der Baugenossenschaft Z., so dass er um das Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2003 wissen musste. Schliesslich stellt auch der Umstand, dass drei Inhaberobligationen gestohlen wurden, die Gültigkeit der Steigerung nicht in Frage. Bei der Zuteilung des Pfanderlöses wird auf das rechtskräftige Lastenverzeichnis abgestellt.