140 SchKG). Es spielt demzufolge keine Rolle, dass im Grundbuch noch die Baugenossenschaft Z. als Grundpfandgläubigerin angeführt ist. Die Steigerungsbedingungen mit dem Lastenverzeichnis wurden ordnungsgemäss im "Luzerner Kantonsblatt" vom 20. März 2004 und im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" vom 19. März 2004 publiziert und an der Steigerung vorgelesen, so dass die Interessenten über die massgebenden Verhältnisse informiert waren und nicht getäuscht werden konnten. Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich, weshalb dieses neu vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin an der Rechtskraft der Steigerungsbedingungen nichts ändert.