Grundbuchauszug und Lastenverzeichnis nicht überein, so ist auf das Lastenverzeichnis abzustellen. Mit dem Lastenverzeichnis werden die auf dem zu verwertenden Grundstück lastenden dinglichen und realobligatorischen Rechte definitiv abgeklärt. Dem Lastenverzeichnis kommt in der Zwangsverwertung die Bedeutung eines Grundbuches ad hoc zu. Der Erwerber darf, mit anderen Worten, auf das Lastenverzeichnis vertrauen und ist nicht darauf angewiesen, zusätzlich das Grundbuch zu konsultieren. Damit wird der Grundsatz von Art. 970 Abs. 3 ZGB durchbrochen, wonach Kenntnis des Grundbuchs fingiert, d.h. unwiderlegbar vermutet wird (Häusermann/Stöckli/Feuz, Basler Komm., N 1 und 2 zu Art. 140 SchKG).