Das Lastenverzeichnis müsse gemäss Art. 140 SchKG dem aktuellen Grundbuchauszug entsprechen. Dies sei aber am Steigerungstag nicht der Fall gewesen. Niemand habe vom Bundesgerichtsurteil etwas gewusst. Bei dieser Ausgangslage könne nicht verlangt werden, dass die Steigerungsbedingungen innert zehn Tagen angefochten würden. Es stimme nicht, dass die gestohlenen Titel nach Art. 74 KOV gelöscht werden könnten. Dies treffe nur für Titel zu, die anlässlich der Versteigerung untergegangen seien, nicht aber für gestohlene Titel. Stimmen Grundbuchauszug und Lastenverzeichnis nicht überein, so ist auf das Lastenverzeichnis abzustellen.