In der Eingabe vom 27. Oktober 2004 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das Konkursamt hätte, nachdem drei Titel abhanden kamen, die Pfandgläubiger benachrichtigen und beim Richter die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere nach Art. 981 OR verlangen müssen. Das Konkursamt hätte auch das Bundesgerichtsurteil vom 14. März 2003 (5C.279/2002) berücksichtigen müssen. Mit diesem Urteil sei der Baugenossenschaft Z. das Pfandrecht für zwei Inhaberobligationen im 2. und 3. Rang aberkannt worden. Das Konkursamt hätte für die Korrektur im Grundbuch sorgen müssen. Bis heute seien auf dem Steigerungsobjekt falsche Grundpfandrechte eingetragen. Das Lastenverzeichnis müsse gemäss Art.