Aus den Erwägungen: Im Schreiben vom 14. September 2004 bestätigt das Konkursamt, dass von den im Lastenverzeichnis zum Grundstück X. erwähnten Grundpfandtiteln drei Inhaberobligationen im 1. bis 3. Rang über total Fr. 2'300'000.-- gestohlen wurden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, falls der Verlust vor dem Steigerungstag geschehen und bekannt gewesen sei, wäre die Steigerung vermutlich nichtig. In der Eingabe vom 27. Oktober 2004 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das Konkursamt hätte, nachdem drei Titel abhanden kamen, die Pfandgläubiger benachrichtigen und beim Richter die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere nach Art. 981 OR verlangen müssen.