In ihrer Beschwerde an den Amtsgerichtspräsidenten beantragte die Beschwerdeführerin, der Steigerungszuschlag an sie sei aufzuheben und es sei eine neue Steigerung anzuordnen. Eventualiter sei zumindest festzustellen, dass die Beschwerdeführerin oder eine andere Ersteigerin nicht zusätzlich zum Steigerungspreis für Steuern aller Art (Grundstückgewinn- bzw. Ertrags- oder Liquidationsgewinnsteuern) hafte. Der Amtsgerichtspräsident wies die Beschwerde ab. Den dagegen erhobenen Beschwerde-Weiterzug wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ebenfalls ab. Aus den Erwägungen: