, Zürich 1988, S. 491), müssen auch einfache Streitgenossen, die zur Klageabwehr den gleichen Anwalt beauftragen, nicht notwendigerweise eine einfache Gesellschaft bilden. Den Klägern ist somit der Nachweis einer einfachen Gesellschaft nicht gelungen. Der Rekurs ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen, nachdem sich die Kläger mit den übrigen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids nicht auseinandergesetzt haben. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 22. September 2004 (SK 04 87) |