, Bern 2004, § 12 N 107), der ein gemeinsames Schadensereignis zugrunde liegt, und wo die gemeinsame Zweckverfolgung darin besteht, die Frage der Haftung des Schädigers gemeinsam beurteilen zu lassen, ist vorliegend nicht ersichtlich, worin die Gemeinsamkeit der Kläger bei der Klageabwehr materiell bestanden haben soll. Gleich wie Vertragspartner, die gemeinsam mit Dritten kontrahieren, nicht notwendigerweise eine einfache Gesellschaft bilden (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil., 2. Aufl., Zürich 1988, S. 491), müssen auch einfache Streitgenossen, die zur Klageabwehr den gleichen Anwalt beauftragen, nicht notwendigerweise eine einfache Gesellschaft bilden.