Anders als etwa beim von den Klägern zitierten Lehrbuchbeispiel der gemeinsamen Beauftragung eines Anwaltes durch eine Mehrheit von Geschädigten (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Bern 2004, § 12 N 107), der ein gemeinsames Schadensereignis zugrunde liegt, und wo die gemeinsame Zweckverfolgung darin besteht, die Frage der Haftung des Schädigers gemeinsam beurteilen zu lassen, ist vorliegend nicht ersichtlich, worin die Gemeinsamkeit der Kläger bei der Klageabwehr materiell bestanden haben soll.