Auch ist nicht dargetan, welches der gemeinsame Zweck der einfachen Gesellschaft gewesen sein soll. Im gemeinsamen Ziel der Klageabweisung kann im Sinne von BGE 47 III 213 keine gemeinsame Zweckverfolgung gesehen werden, sondern höchstens eine gleichartige. Denn die beiden Kläger waren individuell eingeklagt worden und sie konnten von Gesetzes wegen im Prozess unterschiedliche Standpunkte einnehmen und der Klage individuelle Einwendungen entgegenhalten (§ 50 Abs. 2 ZPO). Anders als etwa beim von den Klägern zitierten Lehrbuchbeispiel der gemeinsamen Beauftragung eines Anwaltes durch eine Mehrheit von Geschädigten (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl.