Bei einer einfachen Gesellschaft wäre es näher gelegen, dass der Kläger 1 auf einer einzigen Vollmachtsurkunde für beide "Gesellschafter" unterzeichnet hätte. Wird ein Anwalt von einer einfachen Gesellschaft beauftragt, so kommt das in der Vollmacht in der Regel zum Ausdruck, indem eine einzige Vollmacht ausgestellt wird, die entweder von allen Gesellschaftern unterzeichnet wird, oder von einem einzigen im Namen aller Gesellschafter unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis. Auch ist nicht dargetan, welches der gemeinsame Zweck der einfachen Gesellschaft gewesen sein soll.