Für die Annahme eines stillschweigenden Vertragsabschlusses fehlt es an Indizien. Die separate Bevollmächtigung des Anwaltes in zwei getrennten Urkunden spricht eher gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft, auch wenn für beide "Gesellschafter" der Kläger 1 handelte. Bei einer einfachen Gesellschaft wäre es näher gelegen, dass der Kläger 1 auf einer einzigen Vollmachtsurkunde für beide "Gesellschafter" unterzeichnet hätte.