Die Amtsgerichtspräsidentin erachtete den Nachweis einer einfachen Gesellschaft zu Prozesszwecken als nicht erbracht. Vor Obergericht war einzig diese Frage streitig. Aus den Erwägungen: Unbestritten ist, dass sich die Kläger im Besitzesschutzprozess, der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegt, durch den gleichen Anwalt haben vertreten lassen. Dieser Umstand allein reicht indes nicht aus zum Nachweis einer einfachen Gesellschaft. Der ausdrückliche Abschluss einer solchen mittels Gesellschaftsvertrag wird nicht behauptet. Für die Annahme eines stillschweigenden Vertragsabschlusses fehlt es an Indizien.