Er habe die Betreibungsforderung mit Parteientschädigungen verrechnet, die ihm in diversen Verfahren gegenüber dem Kläger 1 zugesprochen worden seien. Die Kläger bestritten die Zulässigkeit der Verrechnung mit der Begründung, es fehle an der Gegenseitigkeit der Forderungen, da die Betreibungsforderung nicht dem Kläger 1 allein, sondern der aus beiden Klägern bestehenden einfachen Gesellschaft zustehe, die sie zur gemeinsamen Abwehr der Besitzesschutzansprüche des Beklagten (d.h. Klägers des dortigen Verfahrens) gebildet hätten. Die Amtsgerichtspräsidentin erachtete den Nachweis einer einfachen Gesellschaft zu Prozesszwecken als nicht erbracht.