Beauftragen einfache Streitgenossen den gleichen Anwalt mit ihrer Vertretung, bilden sie nicht automatisch eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR. ====================================================================== Der Beklagte wurde in einem Besitzesschutzprozess zur Bezahlung einer Anwaltskostenentschädigung an die beiden Kläger verpflichtet und dafür von diesen betrieben. Im Rechtsöffnungsverfahren wendete der Beklagte ein, die Betreibungsforderung sei durch Verrechnung untergegangen. Er habe die Betreibungsforderung mit Parteientschädigungen verrechnet, die ihm in diversen Verfahren gegenüber dem Kläger 1 zugesprochen worden seien.