§ 156 Abs. 2 VRG). Gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 16. April 2004 betreffend Akteneinsicht ist somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2004 ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und es ist darauf einzutreten. Der Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 2. November 2004 (SK 04 67) |